Was Sie bei der Kün­di­gung eines lei­ten­den Ange­stell­ten beach­ten sollten

Die Kün­di­gung eines lei­ten­den Ange­stell­ten stellt eine Her­aus­for­de­rung dar, die viel­schich­ti­ge Anfor­de­run­gen an Unter­neh­men stellt. Sie betrifft nicht nur recht­li­che und orga­ni­sa­to­ri­sche Aspek­te, son­dern erfor­dert auch eine vor­aus­schau­en­de stra­te­gi­sche Pla­nung, um die lang­fris­ti­gen Inter­es­sen des Unter­neh­mens zu wah­ren. Füh­rungs­kräf­te neh­men in der Regel eine zen­tra­le Stel­lung im Unter­neh­men ein und sind häu­fig mit ent­schei­den­den Pro­zes­sen und sen­si­blen Infor­ma­tio­nen betraut. Daher ist es von größ­ter Bedeu­tung, die Tren­nung mit größ­ter Sorg­falt und Pro­fes­sio­na­li­tät zu gestalten.
Für Geschäfts­füh­rer und Ent­schei­dungs­trä­ger bedeu­tet dies, nicht nur die recht­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen zu beach­ten, son­dern auch mög­li­che Risi­ken für die Sta­bi­li­tät des Unter­neh­mens zu mini­mie­ren. Eine gut geplan­te und umsich­tig durch­ge­führ­te Tren­nung kann hel­fen, sowohl ope­ra­ti­ve Kon­flik­te zu ver­mei­den als auch den Über­gang zu einer neu­en Füh­rungs­kraft rei­bungs­los zu gestalten.

Wer gilt als lei­ten­der Angestellter?

Ein lei­ten­der Ange­stell­ter hat eine Schlüs­sel­funk­ti­on im Unter­neh­men. Die gesetz­li­che Defi­ni­ti­on fin­det sich im Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz. Dort heißt es, dass lei­ten­de Ange­stell­te nicht nur über beson­de­re Befug­nis­se wie die selbst­stän­di­ge Ein­stel­lung und Ent­las­sung von Arbeit­neh­mern oder Gene­ral­voll­macht und Pro­ku­ra ver­fü­gen, son­dern regel­mä­ßig auch Auf­ga­ben wahr­neh­men, die für den Bestand und die Ent­wick­lung des Unter­neh­mens von wesent­li­cher Bedeu­tung sind. Ent­schei­dend ist dabei nicht allein die ver­trag­li­che Bezeich­nung, son­dern vor allem die tat­säch­lich aus­ge­üb­te Funktion.

Die­se Posi­ti­on unter­schei­det sich grund­le­gend von den übri­gen Arbeitnehmer*innen. Lei­ten­de Ange­stell­te ver­tre­ten typi­scher­wei­se die Inter­es­sen des Arbeit­ge­bers gegen­über der Beleg­schaft, ver­fü­gen über mehr Ent­schei­dungs­frei­heit und Ver­ant­wor­tung und zeich­nen sich durch eine gerin­ge­re Wei­sungs­ge­bun­den­heit aus. Dies spie­gelt sich auch in ihrer Ver­gü­tung wider. Die Rah­men­be­din­gun­gen des Arbeits­ver­hält­nis­ses, ins­be­son­de­re hin­sicht­lich Arbeits­zeit und Fle­xi­bi­li­tät, sind daher in der Regel anders aus­ge­stal­tet als bei übli­chen Arbeitsverträgen.

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Beson­der­hei­ten beim Kün­di­gungs­schutz für lei­ten­de Angestellte

Im deut­schen Arbeits­recht genie­ßen lei­ten­de Ange­stell­te zwar grund­sätz­lich Kün­di­gungs­schutz, die­ser ist jedoch in vie­ler­lei Hin­sicht gelo­ckert. Ein wesent­li­cher Unter­schied besteht dar­in, dass der Betriebs­rat nicht am Kün­di­gungs­ver­fah­ren betei­ligt ist. Das bedeu­tet, dass der Betriebs­rat bei der Ent­schei­dung über die Kün­di­gung weder Wider­spruch ein­le­gen kann noch ange­hört wer­den muss.

Die Anfor­de­run­gen an einen Kün­di­gungs­grund sind eben­falls weni­ger streng als bei nor­ma­len Arbeitnehmer*innen. Ins­be­son­de­re ver­hal­tens­be­ding­te Kün­di­gun­gen sind bei lei­ten­den Ange­stell­ten leich­ter durch­zu­set­zen. Dies liegt dar­an, dass an ihr Ver­hal­ten und ihre Loya­li­tät gegen­über dem Unter­neh­men höhe­re Anfor­de­run­gen gestellt wer­den. Den­noch müs­sen gesetz­li­che oder ver­trag­li­che Kün­di­gungs­fris­ten ein­ge­hal­ten wer­den. Das Kün­di­gungs­schutz­ver­fah­ren kann zudem durch die beson­de­re Rege­lung der gericht­li­chen Auf­lö­sung des Arbeits­ver­hält­nis­ses ver­ein­facht wer­den. Arbeit­ge­ber kön­nen ohne Anga­be von Grün­den eine gericht­li­che Auf­lö­sung des Arbeits­ver­hält­nis­ses gegen Zah­lung einer Abfin­dung beantragen.

Recht­li­che Grund­la­gen und Anfor­de­run­gen bei der Kün­di­gung eines lei­ten­den Angestellten

Auch wenn lei­ten­de Ange­stell­te kei­nen umfas­sen­den Kün­di­gungs­schutz genie­ßen, müs­sen Unter­neh­men gesetz­li­che Vor­ga­ben beach­ten. Dazu gehört ins­be­son­de­re die Schrift­form der Kün­di­gung. Eine münd­li­che Kün­di­gung oder eine Kün­di­gung per E‑Mail ist recht­lich unwirk­sam. Außer­dem darf eine Kün­di­gung nicht will­kür­lich oder dis­kri­mi­nie­rend sein, auch wenn kein beson­de­rer Kün­di­gungs­grund erfor­der­lich ist.

Bei der Kün­di­gung von lei­ten­den Ange­stell­ten sind die ver­trag­li­chen oder gesetz­li­chen Kün­di­gungs­fris­ten zu beach­ten. Grund­sätz­lich gilt nach § 622 BGB eine Kün­di­gungs­frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalen­der­mo­nats. Die­se Frist kann jedoch durch indi­vi­du­el­le Ver­ein­ba­run­gen im Arbeits­ver­trag ver­län­gert wer­den. Dabei ist dar­auf zu ach­ten, dass die für den lei­ten­den Ange­stell­ten gel­ten­de Kün­di­gungs­frist nicht län­ger ist als die für den Arbeit­ge­ber gel­ten­de Kün­di­gungs­frist. Die Ein­hal­tung die­ser Fris­ten ist ent­schei­dend, um recht­li­che Kon­se­quen­zen zu vermeiden.

Stra­te­gi­sche Erwä­gun­gen bei der Trennung

Die Tren­nung von einem lei­ten­den Ange­stell­ten hat nicht nur eine recht­li­che, son­dern auch eine stra­te­gi­sche Dimen­si­on. Füh­rungs­kräf­te haben häu­fig Zugang zu sen­si­blen Unter­neh­mens­in­for­ma­tio­nen. Dem Umgang mit Geheim­hal­­tungs- und Wett­be­werbs­fra­gen ist daher in die­sem Zusam­men­hang beson­de­re Auf­merk­sam­keit zu wid­men. Ein Auf­he­bungs­ver­trag stellt in sol­chen Fäl­len häu­fig eine prak­ti­ka­ble Lösung dar, da er neben der Klä­rung der Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses auch Rege­lun­gen zu die­sen Aspek­ten ent­hal­ten kann. Ein sol­cher Ver­trag schafft Klar­heit für bei­de Sei­ten und mini­miert das Risi­ko von Streitigkeiten.

Dar­über hin­aus kann eine ange­mes­se­ne Abfin­dung ein wich­ti­ger Bestand­teil des Tren­nungs­pro­zes­ses sein. Sie dient nicht nur als finan­zi­el­ler Aus­gleich, son­dern auch als Zei­chen des Respekts und der Aner­ken­nung für die bis­her geleis­te­te Arbeit. Dies kann dazu bei­tra­gen, den Tren­nungs­pro­zess kon­flikt­frei­er zu gestal­ten und das Anse­hen des Unter­neh­mens nach innen und außen zu wahren.

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Die Bedeu­tung einer pro­fes­sio­nel­len Nachfolgesuche

Das Aus­schei­den einer Füh­rungs­kraft wirft unwei­ger­lich die Fra­ge nach der Nach­fol­ge auf. Die Besetzung sol­cher Schlüs­sel­po­si­tio­nen erfor­dert eine geziel­te und dis­kre­te Vor­ge­hens­wei­se, um die bes­ten Talen­te für das Unter­neh­men zu gewin­nen. Eine pro­fes­sio­nel­le Per­so­nal­be­ra­tung, die sich auf Exe­cu­ti­ve Search spe­zia­li­siert hat, kann hier wert­vol­le Unter­stüt­zung leis­ten. Beson­ders in sen­si­blen Berei­chen wie dem Top-Mana­ge­­ment ist es ent­schei­dend, Kandidat*innen zu fin­den, die nicht nur fach­lich, son­dern auch kul­tu­rell zum Unter­neh­men passen.

Ein struk­tu­rier­ter Pro­zess, der sowohl die Ana­ly­se der Anfor­de­run­gen an die Posi­ti­on als auch die geziel­te Direkt­an­spra­che poten­zi­el­ler Kandidat*innen umfasst, kann sicher­stel­len, dass die Nach­fol­ge naht­los und erfolg­reich erfolgt. In die­sem Zusam­men­hang ist auch die Vor­be­rei­tung eines umfas­sen­den Onboar­­ding-Pro­­zes­­ses von gro­ßer Bedeu­tung, um die neue Füh­rungs­kraft opti­mal in das Unter­neh­men zu inte­grie­ren und eine schnel­le Wirk­sam­keit zu gewährleisten.

Fazit

Die Kün­di­gung eines lei­ten­den Ange­stell­ten ist eine kom­ple­xe Ange­le­gen­heit, die weit über recht­li­che Fra­gen hin­aus­geht. Sie erfor­dert eine durch­dach­te Stra­te­gie, um sowohl recht­li­che als auch unter­neh­me­ri­sche Risi­ken zu mini­mie­ren. Eine fai­re und pro­fes­sio­nel­le Tren­nungs­po­li­tik, die sowohl die Inter­es­sen des Unter­neh­mens als auch die der Mitarbeiterin/des Mit­ar­bei­ters berück­sich­tigt, ist dabei der Schlüs­sel zum Erfolg. Gleich­zei­tig soll­te die Nach­fol­ge­pla­nung recht­zei­tig ein­ge­lei­tet wer­den, um die Kon­ti­nui­tät in der Unter­neh­mens­füh­rung und die lang­fris­ti­ge Ent­wick­lung des Unter­neh­mens zu sichern.

Dis­clai­mer: Die­ser Bei­trag dient nur der all­ge­mei­nen Infor­ma­ti­on und stellt kei­ne recht­li­che Bera­tung dar. Bei indi­vi­du­el­len Fra­gen oder kon­kre­ten recht­li­chen Ange­le­gen­hei­ten soll­ten Sie eine qua­li­fi­zier­te Rechts­be­ra­tung hin­zu­zie­hen. Für die Rich­tig­keit, Voll­stän­dig­keit und Aktua­li­tät der Inhal­te kön­nen wir kei­ne Gewähr übernehmen.

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