Know-how

Wichtige HR-Neuerungen 2024 im Überblick

Das neue Jahr nimmt bereits Fahrt auf und bringt zahl­rei­che Geset­zes­än­de­run­gen und Neu­re­ge­lun­gen mit sich, die für Ange­stell­te, HR-Exper­ten und Unter­neh­men glei­cher­ma­ßen rele­vant sind. Ich habe hier eini­ge wich­ti­ge Ände­run­gen und HR-Neue­run­gen zusam­men­ge­fasst, die zum Jah­res­wech­sel 2024 in Kraft getre­ten sind oder im Lau­fe des Jah­res ver­bind­lich werden:

Mindestlohn steigt zum 01.01.2024

Der gesetz­li­che Min­dest­lohn wur­de zum 01.01.2024 auf 12,41 Euro brut­to pro Stun­de erhöht. Zuletzt war er zum 01.10.2022 von 10,45 Euro brut­to auf 12,00 Euro pro Stun­de ange­ho­ben wor­den. Zum 01.01.2025 erhöht er sich noch­mal auf 12,82 Euro brut­to pro Stunde.

Mindestlohn für Azubis erhöht sich 2024

Die Höhe der monat­li­chen Min­dest­ver­gü­tung für Aus­zu­bil­den­de, die ihre Aus­bil­dung zwi­schen dem 01.01.2024 und dem 31.12.2024 begin­nen, wird fort­ge­schrie­ben und beträgt in Abhän­gig­keit vom Aus­bil­dungs­jahr zwi­schen 649 und 909 Euro monat­lich (sog. Azubi-Mindestlohn).

Verdienstgrenze in Minijobs wird erhöht

Die monat­li­che Ver­dienst­gren­ze in Mini­jobs ist dyna­misch und ori­en­tiert sich am Min­dest­lohn. Sie wur­de zum 01.01.2024 von 520 Euro auf 538 Euro brut­to monat­lich erhöht. Die Jah­res­ver­dienst­gren­ze wur­de ent­spre­chend auf 6.456 Euro brut­to erhöht. An der maxi­ma­len Arbeits­zeit im Mini­job wird sich nichts ändern.

Neues Qualifizierungsgeld für Aus- und Weiterbildung

Im Juli 2023 wur­de das Gesetz zur Stär­kung der Aus- und Wei­ter­bil­dungs­för­de­rung ver­ab­schie­det. Das neue Qua­li­fi­zie­rungs­geld funk­tio­niert ähn­lich wie das Kurz­ar­bei­ter­geld. Es kann ab dem 01.04.2024 von der Agen­tur für Arbeit bezo­gen wer­den, wenn durch die Trans­for­ma­ti­on der Arbeits­welt ein Ver­lust von Arbeits­plät­zen droht, die betrof­fe­nen Beschäf­tig­ten jedoch nach einer beruf­li­chen Wei­ter­bil­dung, für deren Dau­er sie frei­ge­stellt wer­den, wei­ter­be­schäf­tigt wer­den kön­nen. Es gel­ten bestimm­te Vor­aus­set­zun­gen, u.a. ein struk­tur­wan­del­be­ding­ter Qua­li­fi­zie­rungs­be­darf eines nicht uner­heb­li­chen Teils der Beleg­schaft des Betriebs, etc.

Kinderkrankengeld

Bis zum 31.12.2023 konn­ten gesetz­lich kran­ken­ver­si­cher­te Eltern im Rah­men der zum Jah­res­wech­sel aus­ge­lau­fe­nen Coro­na-Son­der­re­ge­lung noch Kin­der­kran­ken­geld je Kind für bis zu 30 Arbeits­ta­ge (Allein­er­zie­hen­de bis zu 60 Tage) erhal­ten. Bei meh­re­ren Kin­dern bestand der Anspruch bis zu 65 Arbeits­ta­ge, bei Allein­er­zie­hen­den für bis zu 130 Arbeits­ta­ge. In 2024 und 2025 besteht der Anspruch dann jeweils für 15 Arbeits­ta­ge, für Allein­er­zie­hen­de für bis zu 30 Arbeits­ta­ge. Zum Ver­gleich: Vor der Pan­de­mie waren es 10 Arbeits­ta­ge pro Eltern­teil. Für Allein­er­zie­hen­de 20 Arbeitstage.

Einkommensgrenze beim Elterngeld sinkt

Die Ein­kom­mens­schwel­le für das Eltern­geld wur­de durch Beschluss vom 15.12.2023 ange­passt. Seit 01.01.2024 sol­len nur noch Paa­re bis zu einem ver­steu­ern­den Jah­res­ein­kom­men von 175.000 Euro Eltern­geld bekom­men. Für Allein­er­zie­hen­de gilt eine Gren­ze von 150.000 Euro. Das ist eine deut­li­che Ver­än­de­rung. Die bis­he­ri­ge Gren­ze lag für Paa­re bei 300.000 Euro und für Allein­er­zie­hen­de bei 250.000 Euro. Zudem sol­len Paa­re zwar wei­ter­hin zusam­men bis zu 14 Mona­te Eltern­zeit neh­men kön­nen, aber gemein­sam zu Hau­se zu blei­ben und par­al­lel Eltern­geld zu bezie­hen soll inner­halb der ers­ten 12 Lebens­mo­na­te nur noch für einen Monat mög­lich sein. Aus­nah­men sind Mehr­lings- und Frühgeburten.

Telefonische Krankschreibung

Der Gemein­sa­me Bun­des­aus­schuss hat am 07.12.2023 beschlos­sen, dass eine Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung zukünf­tig wie­der nach tele­fo­ni­scher Ana­mne­se fest­ge­stellt wer­den kann. Vor­aus­set­zung ist, dass die Erkran­kung kei­ne schwe­re Sym­pto­ma­tik vor­weist, eine Video­sprech­stun­de nicht mög­lich und der Pati­ent (all gen­ders) in der Arzt­pra­xis bekannt ist. Bei einer Erst­be­schei­ni­gung sind bis zu 5 Tage mög­lich. Für eine Fol­ge­be­schei­ni­gung soll die Arzt­pra­xis auf­ge­sucht wer­den. Wur­de die Erst­be­schei­ni­gung anläss­lich eines Pra­xis­be­suchs aus­ge­stellt, kann die Fort­dau­er der Arbeits­un­fä­hig­keit tele­fo­nisch gestellt werden.

Sie haben Fra­gen oder Ideen für ein gemein­sa­mes Pro­jekt? Spre­chen Sie mich an!

Ähn­li­che Beiträge

Recruiting as a Service (RaaS): Aufwendige Active-Sourcing-Prozesse auslagern

Fle­xi­bi­li­tät und Effi­zi­enz sind in der heu­ti­gen Geschäfts­welt wich­ti­ger denn je. Aus die­sem Grund suchen Unter­neh­men zuneh­mend nach neu­en Ansät­zen im Recrui­ting, die die­sen Anfor­de­run­gen gerecht wer­den. Recrui­ting as a Ser­vice (RaaS) bie­tet genau das – eine indi­vi­du­ell abruf­ba­re, maß­ge­schnei­der­te, ska­lier­ba­re…
Know-how