Das neue Jahr nimmt bereits Fahrt auf und bringt zahlreiche Gesetzesänderungen und Neuregelungen mit sich, die für Angestellte, HR-Experten und Unternehmen gleichermaßen relevant sind. Ich habe hier einige wichtige Änderungen und HR-Neuerungen zusammengefasst, die zum Jahreswechsel 2024 in Kraft getreten sind oder im Laufe des Jahres verbindlich werden:
Mindestlohn steigt zum 01.01.2024
Der gesetzliche Mindestlohn wurde zum 01.01.2024 auf 12,41 Euro brutto pro Stunde erhöht. Zuletzt war er zum 01.10.2022 von 10,45 Euro brutto auf 12,00 Euro pro Stunde angehoben worden. Zum 01.01.2025 erhöht er sich nochmal auf 12,82 Euro brutto pro Stunde.
Mindestlohn für Azubis erhöht sich 2024
Die Höhe der monatlichen Mindestvergütung für Auszubildende, die ihre Ausbildung zwischen dem 01.01.2024 und dem 31.12.2024 beginnen, wird fortgeschrieben und beträgt in Abhängigkeit vom Ausbildungsjahr zwischen 649 und 909 Euro monatlich (sog. Azubi-Mindestlohn).
Verdienstgrenze in Minijobs wird erhöht
Die monatliche Verdienstgrenze in Minijobs ist dynamisch und orientiert sich am Mindestlohn. Sie wurde zum 01.01.2024 von 520 Euro auf 538 Euro brutto monatlich erhöht. Die Jahresverdienstgrenze wurde entsprechend auf 6.456 Euro brutto erhöht. An der maximalen Arbeitszeit im Minijob wird sich nichts ändern.
Neues Qualifizierungsgeld für Aus- und Weiterbildung
Im Juli 2023 wurde das Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung verabschiedet. Das neue Qualifizierungsgeld funktioniert ähnlich wie das Kurzarbeitergeld. Es kann ab dem 01.04.2024 von der Agentur für Arbeit bezogen werden, wenn durch die Transformation der Arbeitswelt ein Verlust von Arbeitsplätzen droht, die betroffenen Beschäftigten jedoch nach einer beruflichen Weiterbildung, für deren Dauer sie freigestellt werden, weiterbeschäftigt werden können. Es gelten bestimmte Voraussetzungen, u.a. ein strukturwandelbedingter Qualifizierungsbedarf eines nicht unerheblichen Teils der Belegschaft des Betriebs, etc.
Kinderkrankengeld
Bis zum 31.12.2023 konnten gesetzlich krankenversicherte Eltern im Rahmen der zum Jahreswechsel ausgelaufenen Corona-Sonderregelung noch Kinderkrankengeld je Kind für bis zu 30 Arbeitstage (Alleinerziehende bis zu 60 Tage) erhalten. Bei mehreren Kindern bestand der Anspruch bis zu 65 Arbeitstage, bei Alleinerziehenden für bis zu 130 Arbeitstage. In 2024 und 2025 besteht der Anspruch dann jeweils für 15 Arbeitstage, für Alleinerziehende für bis zu 30 Arbeitstage. Zum Vergleich: Vor der Pandemie waren es 10 Arbeitstage pro Elternteil. Für Alleinerziehende 20 Arbeitstage.
Einkommensgrenze beim Elterngeld sinkt
Die Einkommensschwelle für das Elterngeld wurde durch Beschluss vom 15.12.2023 angepasst. Seit 01.01.2024 sollen nur noch Paare bis zu einem versteuernden Jahreseinkommen von 175.000 Euro Elterngeld bekommen. Für Alleinerziehende gilt eine Grenze von 150.000 Euro. Das ist eine deutliche Veränderung. Die bisherige Grenze lag für Paare bei 300.000 Euro und für Alleinerziehende bei 250.000 Euro. Zudem sollen Paare zwar weiterhin zusammen bis zu 14 Monate Elternzeit nehmen können, aber gemeinsam zu Hause zu bleiben und parallel Elterngeld zu beziehen soll innerhalb der ersten 12 Lebensmonate nur noch für einen Monat möglich sein. Ausnahmen sind Mehrlings- und Frühgeburten.
Telefonische Krankschreibung
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat am 07.12.2023 beschlossen, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zukünftig wieder nach telefonischer Anamnese festgestellt werden kann. Voraussetzung ist, dass die Erkrankung keine schwere Symptomatik vorweist, eine Videosprechstunde nicht möglich und der Patient (all genders) in der Arztpraxis bekannt ist. Bei einer Erstbescheinigung sind bis zu 5 Tage möglich. Für eine Folgebescheinigung soll die Arztpraxis aufgesucht werden. Wurde die Erstbescheinigung anlässlich eines Praxisbesuchs ausgestellt, kann die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit telefonisch gestellt werden.